Vorsicht bei Schenkungen

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Rechtsanwalt Jürgen Walczak aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Erbrecht:
Vorsicht bei Schenkungen

Im Rahmen der erbrechtlichen Beratung ist immer wieder festzustellen, dass bei den Beteiligten eine Fehlvorstellung über den Umfang der Befugnisse besteht, die einem Bevollmächtigten durch eine General- und Vorsorgevollmacht eingeräumt werden. Nicht selten wird eine Vollmacht so verstanden, dass der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht mit dem Vermögen des Vollmachtgebers nach Belieben verfahren, sich insbesondere auch selbst bereichern kann.

Dem ist allerdings keines Weges so, wie einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg vom 04.09.2019 (Aktenzeichen 4 U 128/17) zu entnehmen ist. Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erblasserin hatte vor ihrem Tode der späteren Beklagten eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die u.a. auch die Berechtigung umfasste, über alle Konten der Erblasserin zu verfügen. Der Bevollmächtigten waren nur sogenannte Anstandsschenkungen (an Dritte) erlaubt, nicht aber sogenannte In-sich-Geschäfte mit sich selbst. Die Vollmacht sollte über den Tod der Erblasserin hinaus gelten.

Nach dem Tode der Erblasserin löste die Beklagte die Konten der Erblasserin, u.a. auch ein Sparkonto, auf uns zahlte rund 275.000,00 € an sich selbst aus. Die Erben nahmen sie auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch; nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Brandenburg zu Recht:

Zwar hat die Beklagte im Prozess behauptet, die Erblasserin habe ihr bereits zu Lebzeiten das Sparbuch und die Kontokarten mit der Erklärung übergeben, dass sie darüber „frei verfügen“ dürfe, so dass es sich um Schenkungen bzw. Schenkungen auf den Todesfall gehandelt habe.

Jedoch hat die Beklagte diese – von den Erben bestrittenen – Behauptungen nicht beweisen können. Nach Auffassung des Gerichts müsste die Beklagte aber nicht nur den Vollzug der Schenkung, sondern auch den Vorgang der Schenkung selbst beweisen. Allein der Besitz an dem Sparbuch stellt keinen Nachweis der Schenkung dar. Die Beklagte hätte also beweisen müssen, dass die Erblasserin ihr das Sparbuch und die Kontokarten ausdrücklich mit einem Schenkungsversprechen und verbunden mit einer Abtretung der durch das Sparbuch verbrieften Forderung gegenüber der Bank übergeben hat. Die dann folgende Auszahlung hätte als Vollzug der Schenkung dann die an sich erforderliche notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens ersetzt.

Da eine lebzeitige Schenkung nicht bewiesen war, konnte die Beklagte auch nicht selbst mittels der ihr erteilten, über den Tod der Erblasserin hinaus geltenden Vollmacht den Schenkungsvollzug (an sich selbst) bewirken oder ein Schenkungsversprechen abgeben, da sie dazu nach der Vollmacht nicht befugt war. Denn zulässig waren nur Anstandsschenkungen an Dritte. Die Beklagte wurde somit zur Rückzahlung verurteilt.

Praxistipp: Sollte es wirklich der Wille des Vollmachtgebers sein, dass der Bevollmächtigte Gelder aus dem Vermögen des Vollmachgebers erhalten und diese auch selber an sich auszahlen können soll, ist es in jedem Falle erforderlich, dieses auf geeignete Weise schriftlich zu fixieren. Eine fachkundige Beratung durch einen Fachanwalt für Erb- und Familienrecht ist dabei unumgänglich, damit böse Überraschungen vermieden werden.

Rechtsanwalt
Jürgen Walczak, LL.M.
Fachanwalt für Erb-, Familien- und Sozialrecht

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