Ein neues Testament: darf die Ex-Frau Einsicht verlangen?

 In Allgemein

Vor vielen Jahren hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament erstellt. Beide Ehepartner setzten sich darin gegenseitig als alleinige Erben ein. Im Falle eines Todes sollte der Partner alles erben. Einige Jahre später folgte die Scheidung. Der Ehemann entschied sich dazu, ein neues Testament zu erstellen. Nach seinem Tod wollte die Ex-Frau Einsicht in dieses Testament haben. Mit einem derartigen Fall beschäftigte sich kürzlich das Oberlandesgericht in Schleswig. 

Der konkrete Sachverhalt 

Ein Ehepaar entschied sich 1975 für die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments. 16 Jahre später ging die Ehe zu Bruch – die Scheidung fand im Jahr 1991 statt. Der Ehemann heiratete in den folgenden Jahren erneut und entschied sich für die Erstellung eines neuen Testaments. Mit einem notariell beurkundeten Testament setzte er seine zweite Frau als Erbin ein. Das Nachlassgericht verwahrte beide Testamente, bis der Ehemann im Jahr 2018 starb. Nach dem Tod beantragte die erste Ehefrau Akteneinsicht, um das neu erstellte Testament zu begutachten. Das Nachlassgericht lehnte die Einsicht ab – aufgrund der Scheidung sei das Testament unwirksam. 

Wer die Wirksamkeit eines Testaments klären möchte, sollte mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht Rücksprache halten. Die Anwaltskanzlei von Jürgen Walczak in Hamburg-Harburg ist Ihnen bei Testamentserstellung und -prüfung behilflich. 

Berechtigtes Interesse der Ex-Frau 

Die Ex-Frau des Verstorbenen akzeptierte die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht. Sie habe allein aus dem Grund ein berechtigtes Interesse an der Kenntnisnahme des zweiten Testaments, da einzelne Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments trotz Scheidung gültig bleiben können. Das OLG Schleswig stimmte dieser Rechtsauffassung zu. Grundsätzlich wird das gemeinschaftliche Testament durch die Scheidung unwirksam. Allerdings existieren Ausnahmen, sodass die Ex-Frau ein berechtigtes Interesse hat, den Inhalt des Testaments zu prüfen. Ohne das Recht auf Akteneinsicht wäre es für die Frau nicht möglich, einen Erbschein zu beantragen. 

Praxistipp: Wenn sich der Erblasser für ein neues Testament entschieden hat, kann es sinnvoll sein, Einsicht zu beantragen. Gegebenenfalls gelten Teile des ursprünglichen Testaments fort. Eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht aus Hamburg-Harburg ist unerlässlich, damit die rechtlichen Ansprüche gewahrt werden.

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