Rechtsanwalt Jürgen Walczak

Familienrecht

Ich vertrete meine Mandanten in allen Bereichen des Familienrechtes und zwar sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor allen deutschen Amtsgerichten und Oberlandesgerichten.

Das Familienrecht ist vornehmlich im Vierten Buch (§§ 1297 bis 1921) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und umfasst eine Vielzahl von Teilbereichen, wie zum Beispiel

  • das Eherecht und das Recht des Verlöbnisses;
  • das Recht der Ehescheidung und Auflösung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften;
  • das Sorgerecht für minderjährige Kinder;
  • das Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern;
  • das Unterhaltsrecht betreffend den Unterhalt für
  • minderjährige Kinder
  • volljährige Kinder
  • Trennungsunterhalt für getrennt lebende Ehegatten
  • nachehelicher Unterhalt für geschiedene Ehegatten
  • Unterhalt für die nichteheliche Mutter
  • Elternunterhalt;
  • das eheliche Güterrecht mit dem anlässlich der Scheidung eventuell durchzuführenden Zugewinnausgleich;
  • das Recht am Hausrat und an der Ehewohnung;
  • das Adoptionsrecht;
  • das Abstammungsrecht mit der Möglichkeit von Anträgen auf Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsfeststellung;
  • das Recht der Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen.

Weitere von mir betreute familienrechtliche Bereiche sind

  • das Recht des Versorgungsausgleiches nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG);
  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG);
  • sowie sonstige Familiensachen, die mit dem Verlöbnis, der Ehe, der Trennung oder Scheidung, dem Eltern-Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrecht zusammen hängen; wie zum Beispiel Ansprüche auf einen  gesamtschuldnerischen Ausgleich wegen eines von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Darlehens;

Insbesondere – aber nicht nur – bei grenzüberschreitenden Fällen oder bei binationalen Ehen sind ferner zu beachten

  • das deutsche Internationale Privatrecht (IPR), welches im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt ist;
  • das Recht der Europäischen Union mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und den familienrechtsbezogenen europäischen Verordnungen sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg;
  • das Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGHMR) in Straßburg.

Die Komplexität und Kompliziertheit des gesamten Familienrechts gebietet es, bei Auftreten von Problemen unverzüglich eine fachanwaltliche Beratung einzuholen.

Dieses dient nicht nur der Vermeidung von Rechtsnachteilen, sondern kann auch im Vorwege die Erreichung einer einvernehmlichen Regelung erleichtern.

Sollte eine familiengerichtliche Klärung erforderlich sein, so ist zu beachten, dass in einigen Verfahren auch vor dem Amtsgericht Anwaltszwang besteht, die Parteien sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Dieses gilt beispielsweise für den oder die Antragsteller/in im Scheidungsverfahren oder für beide Parteien in Verfahren, in denen es um Unterhalt oder güterrechtliche Ansprüche, zum Beispiel einen Zugewinnausgleich, geht.

Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und einer – von dem Gericht zu bestätigenden – Erfolgsaussicht in der Sache besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen und bewilligt zu bekommen.

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