Rechtsanwalt Jürgen Walczak

Sozialrecht

Ich vertrete meine Mandanten in allen Bereichen des Sozialrechtes und zwar sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor allen deutschen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht.

Das Sozialrecht, das insbesondere im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt ist, umfasst ein sehr breites Spektrum verschiedener Rechtsgebiete, so dass nahezu alle Bevölkerungsgruppen im Laufe ihres Lebens einmal mit einer sozialrechtlichen Problematik konfrontiert werden.

Zu den klassischen Gebieten des Sozialrechtes gehört das sogenannte Sozialversicherungsrecht, bestehend aus

  • der Arbeitslosenversicherung (SGB III), für die die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist;
  • der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), die in die Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen (BKK) fällt, einschließlich des Vertragsarztrechtes, welches von den Kassenärztlichen-  und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ausgeführt wird;
  • der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), die durch die Deutsche Rentenversicherung ausgeführt wird,
  • der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), deren Leistungen von den Berufsgenossenschaften und Landesunfallkassen erbracht werden;
  • der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung (SGB XI), deren Leistungen abhängig vom individuellen Versicherungsstatus von den gesetzlichen Pflegekassen oder von privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden.

Weitere wichtige Gebiete des von mir betreuten Sozialrechtes sind

  • das von den Jugendämtern ausgeführte Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII);
  • das Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), für das die Versorgungsämter und Integrationsämter zuständig sind. Hierzu gehört insbesondere das Schwerbehindertenrecht;
  • das Sozialhilferecht (SGB XII), welches von den örtlichen Sozial- und Grundsicherungsämtern ausgeführt wird und das neben der Sozialhilfe auch die Grundsicherungsleistungen wegen Alters und bei voller Erwerbsminderung umfasst. Dazu gehören auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
  • das Recht der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit seinen Anhanggesetzen wie z.B. dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Soldatenversorgungsgesetz  (SVG) oder dem Infektionsschutzgesetz (InfSchG), die in den Zuständigkeitsbereich der Versorgungsämter fallen ;
  • das Recht der Künstlersozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), für die die Künstlersozialkasse, eine an die Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven angegliederte Einrichtung, zuständig ist;
  • die Leistungsansprüche nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), das von den Landesbehörden ausgeführt wird.

Allen sozialrechtlichen Rechtsgebieten ist gemeinsam, dass die zuständige Behörde aufgrund des anzuwendenden Verfahrensrechtes (SGB X) durch Verwaltungsakte in Form von Bescheiden entscheidet.

Für den Empfänger des Bescheides ist es wichtig zu wissen, dass dieser nur innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich durch einen Widerspruch angefochten werden kann. Danach entscheidet die Behörde – wenn sie dem Widerspruch stattgibt – durch einen Abhilfebescheid oder – wenn die Behörde den Widerspruch zurückweist – durch einen Widerspruchsbescheid. Dieser kann dann ebenfalls innerhalb einer Frist von einem Monat durch eine Klage vor dem Sozialgericht angefochten werden.

Daneben besteht in begründeten Fällen die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht zu stellen.

In jedem Falle sollten Betroffene rechtzeitig eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um die Rechtslage zu prüfen und vor allem rechtzeitig die richtigen Schritte einleiten zu lassen.

Es wird aus gegebenem Anlass vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch im Bereich des Sozialrechtes alle anwaltlichen Leistungen kostenpflichtig sind. Sofern also keine Rechtsschutzversicherung eintritt und keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in Betracht kommt, sind die anwaltlichen Leistungen von dem Mandanten selbst zu bezahlen. Eventuell kommt später im Falle des Obsiegens eine Kostenerstattung durch den Gegner in Betracht.

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